Betriebliches Eingliederungsmanagement
Schon gewusst?
Bei einem angenommenen Bruttogehalt von ca. 3500€/Monat, den dazugehörigen Lohnnebenkosten sowie dem entstandenen Produktivitätsverlust, entstehen schnell 250€-350€ Gesamtkosten pro Krankheitstag.
Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist heute ein nicht mehr wegzudenkender Teil aus dem Bereich des betrieblichen Gesundheitsmanagement. Zumeist wird der Bereich des betrieblichen Eingliederungsmanagement direkt von von den Betrieben selbst übernommen. Erfahrungen zeigen, dass "BEM-berechtigte-Mitarbeiter" häufig die angebotenen Gespräche als Druckmittel von Seiten des Arbeitsgebers erfahren. Genau das soll nicht passieren!
Es gibt doch nichts schlimmeres, als wenn ein Mitarbeiter Angst davor hat, seinen Arbeitsplatz aufgrund einer unverschuldeten Erkrankung zu verlieren. Ebenso scheuen sich Mitarbeiter davor, sensible Gesprächsinhalte mit z.B. Vorgesetzten zu teilen. Der Interessenskonflikt ist hier vorprogrammiert!
Ziel des "BEM" soll eben nicht sein, Kündigungsgrundlagen zu schaffen, sondern vielmehr den Mitarbeiter zurück an den Arbeitsplatz zu führen und erneute Krankheitsausfälle zu vermeiden. Nur so haben Betriebe die Möglichkeit, das Potenzial und die Arbeitskraft des Mitarbeiters für sich zu gewinnen und zu nutzen.
Genau aus diesem Grund haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, diese Gespräche für Sie zu führen. Ganz egal ob Sie eine Pflegeinrichtung sind oder eine Produktionsstätte. "BEM" ist überall verpflichtend und notwendig! Unser Ziel ist es, die Überwindung der Erkrankung und die langfristige Zurückführung an den Arbeitsplatz Ihrer Mitarbeiter unter Berücksichtigung geltenden Vorschriften.
Kurzer Einblick in das betriebliche Eingliederungsmanagement
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gehört zu den Aufgaben des Arbeitgebers im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Beschäftigten gegenüber und wird im § 167 Abs. 2 SGB IX geregelt.
Ziel des BEM ist,
- die Gesundheit zu fördern und langfristig zu erhalten,
- eine Arbeitsunfähigkeit zu überwinden,
- erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und damit
- den Arbeitsplatz langfristig zu sichern.
Jeder Mitarbeiter (auch Auszubildene, Praktikanten, FSJ) der unabhängig vom Kalenderjahr in den zurückliegenden 365 Tagen insgesamt länger als sechs Wochen gesundheitsbedingt gefehlt hat, hat Anspruch auf ein BEM-Gespräch und wird vom BEM-Koordinator schriftlich eingeladen.
Dabei ist es unerheblich, ob der Mitarbeiter mehr als 6 Wochen ununterbrochen gefehlt hat oder sich mehrere Kurzzeiterkrankungen summiert haben.
Im BEM-Gespräch sollen gemeinsam Möglichkeiten gefunden werden, wie die gesundheitliche Situation des BEM-Berechtigten und ggf. die Arbeitsplatzanforderungen in Einklang gebracht werden können.
Die Gespräche werden von einem Mitglied des BEM-Teams geführt. Ein entsprechender Ansprechpartner wird im BEM-Einladungsschreiben vorgeschlagen. Gerne kann die BEM-berechtigte Person sich zusätzliche Personen ihres Vertrauens, z.B. Angehöriger, Arbeitskollege, Vorgesetzter, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsratsmitglied, usw. als Gesprächsteilnehmer wünschen und mitbringen.
Der BEM-Berechtigte muss keine Diagnosen oder Ursachen seiner Arbeitsunfähigkeit nennen.
Um Maßnahmen bestmöglich auf die individuelle Situation abzustimmen, kann es aber
hilfreich sein, über die Gründe für eine Erkrankung zu sprechen.
Bei Bedarf können z.B. Krankenkassen, Betriebsarzt, behandelnde Ärzte, Unfall- oder Rentenversicherungsträger etc. hinzugezogen werden.
Dies ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des BEM-Berechtigten möglich.
In diesem Fall entbindet die BEM-berechtigte Personen mittels Schweigepflichtentbindung die BEM-beauftragte Person, ausgewählten Personen oder Institution, bestimmte Daten zu übermitteln.
Die strenge Einhaltung des Datenschutzes ist eine Grundvoraussetzung für das BEM.
Alle Unterlagen werden in einer separaten BEM-Akte aufbewahrt.
Die Teilnahme am BEM ist freiwillig und setzt das Einverständnis des BEM-berechtigen
voraus.
Zudem besteht die Möglichkeit, eine bereits erteilte Einwilligungserklärung jederzeit zu widerrufen und damit das BEM-Verfahren zu beenden.